Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes

HArchDVDV

§ 11 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/11#abs-1 (1) Für erfolgreich absolvierte Module werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HArchDVDV%202017/11#abs-2 (2) Für den Vorbereitungsdienst können insgesamt 120 Leistungspunkte vergeben werden. Davon können 40 Leistungspunkte für die berufspraktischen Studien und 15 Leistungspunkte für die Transferphase vergeben werden.

§ 10 § 12